Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Palliativstation am Klinikum Links der Weser e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung einschließlich der Evaluation von Projekten
- die Förderung mildtätiger Zweck
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Vereinszweck wird in erster Linie verwirklicht durch die Förderung der Palliativstation am Klinikum Links der Weser und durch die Entwicklung und Umsetzung eigener palliativ- medizinischer Projekte.
Die Förderung erfolgt insbesondere durch
- Mitarbeit bei der Betreuung der unheilbar erkrankten Menschen durch Mitglieder des Vereins oder andere dafür geeignete Personen, die sich dem Verein und seinem Zweck verbunden fühlen,
- die Ergänzung der Ausrüstung der Station sowie die Bereitstellung geeigneter Sachmittel und Dienstleistungen, soweit sie aus Mitteln der jeweiligen Träger nicht finanziert werden können, aber zur sachgemäßen Pflege und möglichst umfassenden Betreuung der Patienten erforderlich sind,
- die Unterstützung mit der Station eng verbundener ambulanter palliativer Strukturen sowie zusätzlicher stationärer palliativmedizinischer Versorgungsstrukturen (z.B. Konsildienste),
- die Unterstützung der palliativmedizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildung des eingesetzten Personals und die Ausrichtung von Fachkongressen für Palliativmedizin sowie
- Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V." (DGP).
Das Vereinsvermögen soll ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet werden, die sich dem Anliegen der Palliativmedizin widmen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht begründet werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei Austritt, Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Mit der zweiten Mahnung ist die Streichung anzudrohen. Sie darf erst erfolgen, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern des Vereins wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
(2) Höhe und Fälligkeit des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit. Der Vorstand kann in anderen geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
(1) Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, außerdem wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes es verlangen.
(3) Zu den Mitgliederversammlungen wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge außerhalb der vom Vorstand aufgestellten, in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sind.
§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(2) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen, der Änderung des Vereinszweckes oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Es ist schriftlich abzustimmen, sofern dies durch ein Drittel der erschienenen Mitglieder verlangt wird.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse der Organe des Vereins sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit sowie der beteiligten Personen und des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter des Organs zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, zwei Beisitzern für Öffentlichkeitsarbeit und einem Beisitzer für wissenschaftliche Begleitung. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Zur Vertretung des Vereins ist der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich berechtigt.
Bremen, den 5. November 2020
Hiermit wird gemäß § 71 Abs. 1 S. 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 05.11.2020 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.